Heidicker Abmahnblog
28Apr/140

Abmahnung der Actionpress GmbH & Co KG wegen der Verletzung von Nutzungsrechten an zwei Fotos durch die Rechtsanwälte Partnerschaft Denecke, von Haxthausen, Priess & Partner aufgrund einer erfolgten Darstellung in einem Blog

Uns wurde kürzlich eine Abmahnung der Actionpress GmbH & Co KG zur Bearbeitung vorgelegt, die durch die  Rechtsanwälte Partnerschaft Denecke, von Haxthausen, Priess & Partner ausgesprochen wurde.

Gerügt wird die öffentliche Zugänglichmachung von zwei Fotos, an dem die Firma Actionpress GmbH & Co G  die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen sollen.

Gefordert wird vom Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten. Insgesamt wird vom Abgemahnten ein Betrag in Höhe von 1086, 30 € gefordert, wobei sich dieser aus einem Schadensersatz in Höhe von 720, 00 €, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281, 30 sowie Kosten für die Internetrecherche in Höhe von 85, 00 zusammensetzt.

Die Kanzlei Denecke, von Haxthausen, Priess & Partner ist auch für weitere Rechteinhaber im Fotobereich nach unserer Kenntnis tätig. Zu nennen wäre hier auch die Wenn GmbH. Über eine entsprechende Abmahnung hatten wir bereits in der näheren Vergangenheit berichtet.

Es kommt bei der Verteidigung der Abmahnung stets auf die Einzelfallkonstellation an. Gerade bei Veröffentlichungen in Blogs hat sich zwischenzeitlich eine differenzierte Rechtsprechung zu Haftungsfragen entwickelt.

Besonders im Hinblick auf die Frage der Abgabe der Unterlassungserklärung sollte absolute Obacht gegeben werden und nach deren Abgabe – in abgeänderter Form – darauf geachtet werden, dass die Foros nicht nur aus dem Backend, und damit lediglich von der „sichtbaren“ Seite entfernt werden, sondern unbedingt auch vom Server. Die Rechtsprechung ist gerade bei diesem Punkt besonders streng. Ist die Seite bzw. sind die Bilder nämlich weiter abrufbar, was beispielsweise bei der händischen Eingabe der alten URL überprüft werden kann, drohen trotzdem Vertragsstrafen. Die obergerichtliche Rechtsprechung ist diesbezüglich sehr streng und spricht den Abmahnern auch in diesen Fällen Vertragsstrafen zu, obwohl es mehr als nur unwahrscheinlich erscheint, dass ein Dritter die alte URL genau in dieser Form eingibt. Exemplarisch zur Problematik sei das Urteil des OLG Karlsruhe vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11 genannt.

Nach unserer Ansicht sollte die Abmahnung besonders im Hinblick auf die neue Gesetzeslage einer genauen Prüfung unterzogen werden. Ferner sollte immer genau geprüft werden, ob die Seite, auf der vermeintlich inkriminierte Fotos veröffentlicht werden, privat oder gewerblich genutzt werden. Wir sind Ihnen hierbei gerne bundesweit behilflich.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, eine Klage, einen Mahnbescheid wegen des Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir sind auf diesen Bereich spezialisiert und konnten bereits sehr vielen Abgemahnten in der ganzen Bundesrepublik helfen. Wir sind auf das Institut der Abmahnung spezialisiert und wissen daher, worauf es ankommt.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

 

 

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