Heidicker Abmahnblog
19Feb/140

Urheberrecht: Abmahnung der Anwaltskanzlei Rüsberg im Auftrag von Frau Andrea Walch vom 19.02.2014 wegen der Verwendung von vier Fotos auf ebay

Unserer Mandantschaft wird in einer uns aktuell vorliegenden Abmahnung vorgeworfen, vier Fotos, welche einen Brotbackautomaten zeigen, ohne die entsprechende Zustimmung von Frau Walch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu haben.

Konkret wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, dass diese in ihrem privaten eBay-Account vier Bilder zur Bewerbung des Produktes verwendet habe.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wird unserer Mandantschaft in dem Abmahnschreiben aufgefordert, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147, 50 €, sowie Schadensersatz für die rechtswidrige Nutzung der Bilder in Höhe von insgesamt 360, 00 € zu ersetzen.

Mithin wird ein Gesamtbetrag in Höhe von 507, 26 € gefordert.

Wie reagieren?

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Abmahnung keinesfalls ignoriert werden sollte. So kann in diesem Fall durchaus die Beantragung und erfolgreiche Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung drohen, die mit weiteren erheblichen Kosten verbunden wäre.

Es ist jedoch anzuraten, die der Abmahnung anliegenden Unterlassungserklärung nicht in der anliegenden Form zu unterzeichnen. Diese sollte in modifizierter Form abgegeben werden, da die vorgefertigte Abfassung zu weit erscheint.

Auch die geltend gemachten Kosten sowie der Schadensersatzanspruch bedürfen einer genaueren Prüfung.

Neue Rechtslage im Urheberrecht seit Oktober 2013?

Insbesondere im Hinblick auf die neue Rechtslage bedarf die Abmahnung einer genaueren Betrachtung. So haben wir seit Oktober bereits bei vielen Abmahnungen festgestellt, dass diese den neu aufgestellten Anforderung in § 97 a UrhG nicht entsprechen. So muss beispielsweise für den Fall, dass die vorgefertigte Unterlassungserklärung über die eigentliche Verletzungshandlung hinausgeht, diesbezüglich einen Hinweis enthalten. Ist ein solcher Hinweis nicht enthalten, führt dies nach der neuen Gesetzeslage zur Unwirksamkeit der Abmahnung, so dass damit einhergeht, dass zumindest die Anwaltskosten für das Abmahnschreiben nicht verlangt werden können. Auch weitere Anforderungen, wie beispielsweise die genaue Darstellung und Aufsplittung der geforderten Beträge nach Anwaltskosten und Schadensersatz wird vom Gesetzgeber verlangt.

Diese formellen Voraussetzungen werden von vielen abmahnenden Kanzleien häufig nicht korrekt umgesetzt, so dass es auch an dieser Stelle häufig Ansatzpunkte für die Verteidigung gibt.

Es lohnt sich daher spezialisierten Rat einzuholen.

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

                      

    Sollten auch Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Hauptsacheklage aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren gerichtlicher und außergerichtlicher Art im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

    Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung meist ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

 

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