Die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG rudert bei den ausgesprochenen Abmahnungen wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von Spielen der zweiten Bundesliga auf dem Sender Sport 1 zurück
Wir hatten Ende Dezember von aktuellen Abmahnungen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG durch die JBB Rechtsanwälte berichtet, die Gaststättenbetreiber wegen der öffentlichen Ausstrahlung von Spielen der zweiten Bundesliga über den Sender Sport1 (Free-TV) abgemahnt haben.
Hierbei war häufig Gegenstand der Abmahnung die Ausstrahlung der Übertragung des Spiels des ersten FC Kaiserslautern gegen Fortuna Düsseldorf auf dem Sender Sport 1.
In den Abmahnungen wurde ausgeführt, dass die Sky Deutschland GmbH & Co KG die exklusiven Rechte zur Vorführung, sowie der öffentlichen Wiedergabe für die Spielzeiten 2013/2014-2016/2017 inne hätten.
Gefordert wurden einerseits Schadensersatzbeträge bis zu 3.000,00 €, sowie die Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen.
Parallel hierzu wurde angeboten die geltend gemachten Schadenersatzbeträge zu reduzieren, soweit sich der Gaststättenwirt zum Abschluss eines gewerblichen Abonnement Vertrags entschließen wollte.
Unsere Kanzlei hatte von Anfang an erhebliche Bedenken gegen den Ausspruch dieser Form der Abmahnung. Als Argumentation wurden für die Abmahnungen angeführt, dass das entsprechende Basis Signal von der Sport Cast GmbH produziert wurde.
Da die Sach- und Rechtslage im Dezember noch sehr unklar war, hatten wir unseren Mandanten zunächst angeraten, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.
Denn uns ist durchaus aus vielen Verfahren aus der Vergangenheit bekannt, das Sky im Fall der Nichtabgabe der geforderten Unterlassungserklärung konsequent gerichtliche Verfahren einleitet.
Durch Recherchen des Magazins „ Der Spiegel“ trat jedoch zu Tage, dass es für die Abmahnungen keine rechtliche Grundlage gab.
So heißt es im Spiegel vom 20.01.2014, dort seit 140 wie folgt:
„In den Fernsehverträgen, die Sky mit der Deutschen Fußball Liga geschlossen (DFL) hat, existiert kein exklusives Vorführungsrecht an allen Live-Spielen. Für Kenner der Verträge steht fest: Natürlich dürfen die Gastwirte Spiele auf Sport1 zeigen auch ohne Sky Abonnement (Der Spiegel, Nr.4/20.01.2014 Seite 140-141“)
Nach einer erfolgten Spiegel Recherche und Kenntniserlangung hiervon, ruderte die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG zurück. So wurde ausweislich Spiegelinformationen eingeräumt, dass die reklamierten exklusiven Rechte der Sender nicht besitze.
Kurz nach Veröffentlichung des Artikels in der vierten Kalenderwoche kontaktierten uns unsere Mandanten und teilten mit, das diesen Schreiben von Sky erhalten haben, in denen sich der Sender bei diesen entschuldigte und die Abmahnung zurücknahm.
Wir haben uns daraufhin für unsere Mandanten an die Rechtsanwälte gewandt und gleichzeitig um ausdrückliche Auflösung der bestehenden Unterlassungsverträge gebeten.
Gemäß § 97 a UrhG steht dem zu Unrecht Abgemahnten in diesem Zusammenhang ein Schadenersatz zu. Diese umfasst die Kosten der Rechtsverteidigung.
Wir haben daraufhin für unsere Mandanten die hier entstandenen Kosten der Rechtsverteidigung von der Gegenseite verlangt. Zwischenzeitlich hat die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG die Kosten unserer Mandanten anstandslos erstattet.
Sollten auch Sie Betroffener einer Abmahnung der Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co KG sein, stehen wir Ihnen selbstverständlich auch weiterhin bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir haben bereits gegen viele Abmahnungen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG gerichtlich und außergerichtlich verteidigt.
Der Vorgang zeigt erneut, dass bei Abmahnungen jeglicher Art nicht vorschnell gehandelt werden sollte. Eine Überprüfung der Angelegenheit bietet sich jedenfalls an.
Sollten auch Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Hauptsacheklage aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!