Abmahnung durch Sky trotz bestehendem gewerblichen Abonnementvertrag aufgrund von Ausstrahlung einer Bundesliga-Spielbegegnung im nicht lizenzierten Hauptraum der Gaststätte
Uns liegt derzeit eine Abmahnung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG vor, die sich von Abmahnungen, welche wir bereits in der Vergangenheit zu einer großen Anzahl bearbeitet haben, im Vorwurf unterscheidet. Die Abmahnung ist datiert auf den 13.09.2013.
Die uns beauftragte Mandantschaft ist Inhaberin einer gastronomischen Betriebsstätte. Sie verfügt auch über einen gewerblichen Abonnementvertrag mit der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG.
Dieser Abonnementvertrag ist jedoch lediglich auf einen Raum der Betriebsstätte beschränkt.
Unserer Mandantschaft wird vorgeworfen, dass es am 23.08.2013 zu einer Kontrolle durch einen unabhängigen Kontrolleur gekommen sei, der festgestellt habe, dass im Hauptraum der Betriebsstätte eine Bundesliga-Spielbegegnung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Dies geschah, obwohl unsere Mandantschaft nur über einen Lizenzvertrag zur Ausstrahlung in einem geschlossenen Nebenraum verfügt. Der Kontrolleur habe eindeutig das Sendelogo der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG „Sky“ erkennen können. Da sich der Abonnementvertrag für Gewerbe und Vereine nur auf dem zum Hauptraum angrenzenden Nebenraum beziehe, sei ein Verstoß gegen die Urheberrechte der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG gegeben. Die Ausstrahlung im Hauptraum der Betriebsstätte sei daher widerrechtlich erfolgt und stelle eine Urheberrechtsverletzung gemäß der §§ 2 Nr. 6, 15 Abs. 2, 22 UrhG dar.
Von unserer Mandantschaft wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nunmehr die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangt. In der Abmahnung wird darauf hingewiesen, dass gegenüber dem Rechtsvorgänger bzw. der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG selbst in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben worden sei. Aus diesem Grund habe unsere Mandantschaft grundsätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 10.000,00 € verwirkt.
Unserer Mandantschaft wird in dem Schreiben vom 13.09.2013 sodann das Angebot unterbreitet, pauschal eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.500,00 € zu zahlen, soweit eine erste Rate in Höhe von 3.500,00 € bis zum 30.09.2013 sowie eine weitere Rate in Höhe von 1.000,00 € bis zum 14.10.2013 bei der Gegenseite gezahlt werde.
Das verwunderliche war bei der Besprechung mit der eigenen Mandantschaft, dass diese angab, sich nicht daran erinnern zu können, in der Vergangenheit einmal eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben zu haben, bei der diese eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € versprochen habe.
Nach nunmehr erfolgter Anfrage bei den Anwälten der Firma Sky wurde uns mitgeteilt, dass eine Unterlassungserklärung durch unsere Mandantschaft auch nicht abgeben worden sei. Vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass unsere Mandantschaft im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages mit der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG vereinbart habe, dass jede öffentliche Wahrnehmbarmachung außerhalb der vertraglich vereinbarten Fläche eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € auslöst. Parallel hierzu wurde der durch unsere Mandantschaft unterzeichnete Vertrag vorgelegt. Hier heißt es wörtlich:
„Der Abonnement wird für jeden Tag, unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, in dem eine öffentliche Wahrnehmbarmachung des Sky-Sendesignals außerhalb der im Anhang gekennzeichneten Flächen festgestellt wird, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € an Sky zahlt, es sei denn er erwirbt hierfür von Sky eine gesonderte Lizenz.“
Wir haben erhebliche Bedenken, ob eine solche Vertragsstrafevereinbarung einer rechtlichen Überprüfung standhält, was derzeit durch uns überprüft wird. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass unsere Mandantschaft im Gegensatz zu anderen üblichen Fällen, in denen Gaststättenbetreiber oder Inhaber von Sportvereinsheimen nicht über ein gewerbliches Abonnement mit der Firma Sky verfügen, gerade ein solches besitzt.
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!