Abmahnung der Kanzlei Becker & Haumann im Auftrag der Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA vom 16.09.2013
Am 18.09.2013 erreichte unsere Kanzlei wiederum eine Abmahnung der Kanzlei Becker & Haumann im Auftrag der Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA, die uns zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt wurde.
Unserer Mandantschaft wird u.a. vorgeworfen, man habe nachweislich festgestellt, sie habe Einzel- und/ oder Dauerkarte für Heimspiele des Bundesligavereins Borussia Dortmund erworben, und diese entgegen der in den Vertrag einbezogenen ATGB über die Internethandelsplattform eBay veräußert.
Ähnliche Abmahnungen sind uns bereits durch den FC Gelsenkirchen Schalke 04 e. V. und Borussia VFL 1900 Mönchengladbach GmbH bekannt.
Bekanntermaßen wird auf den Punkt 6 Absatz 2 und 5 der Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) verwiesen, der neben u.a. dem Verbot der privaten Weitergabe mit der Absicht, das Ticket zu einem wesentlich höheren Preis als dem, der auf dem Ticket angegeben ist anzubieten oder zu veräußern für den Fall der Zuwiderhandlung auch eine Vertragsstrafe vorsieht. Innerhalb der ATGB wird dem Kunden hierbei eingeräumt, Tickets per Sofort-Kauf zu einem Preis unterhalb von 15% des Originalpreises anzubieten.
Sodann wird in der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt sowie die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzbetrages in Höhe von 420, 00 €.
Des Weiteren behält sich die Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA vor, für den Fall einer nicht fristgerechten Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, ein Stadionverbot auszusprechen.
Unterlassungserklärung:
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Frage des Einzelfalles. Auf gar keinen Fall kann jedoch angeraten werden, die der Abmahnung anliegende Unterlassungserklärung abzugeben. Diese ist nachteilig und kann uneingeschränkt als Schuldeingeständnis angesehen werden. Eine Abgabe, soweit diese in Betracht kommt, sollte nur in modifizierter Form erfolgen.
Eine Überprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist auf jeden Fall angezeigt und dringend anzuraten. Ist die Abmahnung nämlich berechtigt, kann die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens drohen, was mit erheblichen Kosten verbunden ist.
Verteidigung:
Zunächst erscheint es unabhängig von der Einzelfallbetrachtung fraglich, ob der Einbezug der ATGB in der vorliegenden Form einer rechtlichen Überprüfung überhaupt Stand hält.
Jedoch sollte selbstredend dringend davon abgeraten werden, erworbene Eintrittskarten zu einem höheren Preis als dem von Borussia Dortmund angebotenen zu verkaufen.
In einem weiteren Schritt sollte eruiert werden, ob der Adressat die Karten tatsächlich zu einem höheren Preis veräußert hat. Ganz entscheidend ist hier der von der Gegenseite ermittelte Verkaufserlös. Erfahrungsgemäß werden häufig die gleichen Karten mehrfach zur Auktion angeboten. Entsprechende vorherige Angebote werden vorzeitig beendet, so dass ein tatsächlicher Verkaufspreis nicht erzielt wird. Auch eine erfolgte Kaufrückabwicklung und Rückerstattung des Kaufpreises mit dem Käufer spielt eine Rolle. Nicht zuletzt sollte auch der selbst entrichtete Kaufpreis beim vorherigen Erwerb der Karten überprüft werden, um den tatsächlichen Reingewinn ermitteln zu können.
Neben vermeintlichen Verstößen gegen die ATGB werden auch marken- und urheberrechtliche Verstöße angeführt. So wird u.a. die Verwendung des Vereinslogos, Stadionplanes oder Bildrechte an Bildern aus dem Stadion abgemahnt. An dieser Stelle sollte genau überprüft werden, ob tatsächlich entsprechende Abbildungen innerhalb der Auktion verwendet wurden.
Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:
- Fristen notieren und einhalten
- Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem spezialisierten Kollegen beraten
- Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- Ruhig bleiben
Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
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