Heidicker Abmahnblog
27Aug/120

Aktuelle Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner im Auftrag der EMI Music Germany GmbH & Co. KG vom 16.08.2012 an dem Musikwerk „Mandy Capristo- The Way I Like It“; Forderung: 450, 00 € (German Top 100 Single Charts vom 21.05.2012)

Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen das Urheberrecht an dem Musiktitel „Mandy Capristo- The Way I Like It“ verletzt zu haben. Dieser befindet sich ausweislich des Abmahnschreibens auf dem Chart Container German Top 100 Single Charts vom 21.05.2012.

Viele Mandanten stellen sich die Frage, warum Ihnen vorgeworfen wird, Lieder zum Download angeboten zu haben. Dies liegt in der Eigenart der Tauschbörse, was viele tatsächliche Nutzer nicht wissen. So werden gleichzeitig mit dem Download entsprechende Lieder auch anderen Nutzern der Tauschbörse angeboten. Genau an dieser Stelle liegt der urheberrechtliche Vorwurf und der den Adressaten vorgeworfene Verstoß gegen § 19a UrhG, wonach es nur dem Rechteinhaber (oder demjenigen, dem die Rechte übertragen wurden) erlaubt ist, die streitgegenständlichen Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Zur Abgeltung folgender Ansprüche wird ein Abgeltungsbetrag von 450,00 € gefordert:

  • Unterlassungsanspruch gemäß § 97 I UrhG,
  • Erstattungsanspruch der Kosten der Rechtsverfolgung (Rechtsanwaltsgebühren) gemäß § 97 I S. 2 UrhG, §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB,
  • Schadensersatzanspruch anhand Lizenzanalogie gemäß § 97 II UrhG.

Aufgrund des Umstandes, dass die abgemahnte Tonaufnahme sich auf dem auf dem Chart Container German Top 100 Single Charts vom 21.05.2012 befindet, droht auch die Gefahr von Folgeabmahnungen.

Welche Verteidigungsoptionen bestehen, wie ist das weitere Vorgehen und warum eigentlich einen spezialisierten Anwalt?

Es ist zunächst dringend davon abzuraten, das Schreiben zu ignorieren.

Im ersten Schritt muss zunächst die Frage geklärt werden, inwieweit der vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.

Das „Herzstück“ einer jeden Abmahnung ist zunächst die Unterlassungserklärung. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass immer wieder Adressaten von Abmahnungen die beigefügten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Vor einem solchen vorgehen muss an dieser Stelle ausdrücklich gewarnt werden! Grundsätzlich sollten Sie jedoch auch nicht den Fehler begehen und urheberrechtliche Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier & Partner als „Abzocke" oder „Betrug" zu ignorieren.

Dies bedeutet jedoch gleichsam nicht, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte auf jeden Fall in abgeänderter Form geschehen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist.

Internetforen sind oft hilfreich und dienen nicht selten der ersten Informationsgewinnung. Jedoch sollte vor einschlägigen Internetforen gewarnt werden, in denen „Musterklärungen“ oder „Patentrezepte“ für den Umgang mit Filesharing Abmahnungen angeboten werden.

Auch ich als verteidigender Anwalt verfolge regelmäßig die einschlägigen Foren und bin nicht selten erschrocken, welche gefährlichen Tipps dort erteilt werden. So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird.

Hat man nun die Unterlassungserklärung abgeändert, so stellt sich die Frage nach der geltend gemachten Forderung. Diese Frage ist einzelfallabhängig zu beurteilen und muss anhand der mittlerweile weitreichenden Kasuistik bestimmt werden, die jedoch aufgrund der unterschiedlich existierenden Entscheidungen und der (noch) bestehenden Möglichkeit des Abmahners, sich das Gericht aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes auszusuchen, einer genauen fallbezogenen Überlegung und Strategie bedarf.

So kann die Strategie von einer konsequenten Zurückweisung bis zur vergleichsweisen Beilegung der Angelegenheit, d. h. einer Reduzierung des geltend gemachten Betrages reichen.

Die Frage der Strategie hängt nicht zuletzt auch davon ab, inwieweit weitere Abmahnungen drohen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich das abgemahnte Lied in einem sog. Top 100 Single Chartcontainer oder einem Musiksampler befindet. Sie müssen regelmäßig jedoch nicht die Befürchtung haben, dass sie weitere 99 Abmahnungen erhalten. Auch wenn dies häufig im Internet so zu lesen ist, besteht die Gefahr selbstverständlich nicht. Jedoch können bei falscher Reaktionsweise durchaus weitere Abmahnungen erfolgen, die jedoch nicht über den zweistelligen Bereich hinausgehen dürften. Ob hier mit sog. vorbeugenden Unterlassungserklärungen gearbeitet werden sollte, ist eine Frage des Einzelfalles. Hierzu divergieren die Stimmen derzeit gewaltiger denn je.

Wie Sie sehen, gibt es viele Punkte, die im Falle einer Filesharingverteidigung zu beachten sind. Wenden Sie sich daher an einen auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen, dem die Filesharingproblematik vertraut ist.

Es lassen sich in nahezu jedem Fall gute Ergebnisse erzielen, die Ihnen vor allen Dingen die nötige Rechtssicherheit bringen werden. Verzweifeln Sie auf keinen Fall, sondern suchen Sie fachkundige Hilfe.

 

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

 

  •          Fristen notieren und einhalten
  •          Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  •          Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  •          Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  •          Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  •          Ruhig bleiben

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

-          Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

-          Persönliche und enge Beratung und Betreuung

-          Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

-          Bundesweite Vertretung

-          Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

In Notfällen, wie beispielsweise am Wochenende, können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

(Bildquelle: © kebox- Fotolia.com) 

 

 

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