2010er Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Verlagsgruppe Random House GmbH und der Bastei Lübbe GmbH & Co. KG an den Hörbüchern „Harry Potter und die Kammer des Schreckens“, „Harry Potter und der Orden des Phoenix“ und „Die Löwen- Ken Follett“ (1.566,00 €)
Uns wurde aktuell eine Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus dem Jahre 2010 zur Überprüfung vorgelegt. Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an den Hörbüchern „Harry Potter und die Kammer des Schreckens“, „Harry Potter und der Orden des Phoenix“ und „Die Löwen- Ken Follett“.
Im vorliegenden Fall wurde erst zwei Jahre nach Ausspruch der Abmahnung und Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung das nächste Aufforderungsschreiben verschickt.
Der vorliegende Fall zeigt auf, dass auch eine länger andauernde Phase, in der der Abgemahnte keine Reaktion durch die jeweilige Abmahnkanzlei erhält keine Sicherheit bietet. Es muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Grundsatz gilt: „Vergessen wird keiner!“
Auffällig ist zudem, dass die Abmahnung an den Werken „Harry Potter und die Kammer des Schreckens“, „Harry Potter und der Orden des Phoenix“ zunächst für die DHV- Der Hörverlag GmbH ausgesprochen wurde. Im neuerlichen Aufforderungsschreiben werden nun jedoch die Verwertungsrechte der Verlagsgruppe Random House GmbH geltend gemacht.
Der Vorwurf:
Das illegale Angebot des oben genannten Werkes im Rahmen einer Internettauschbörse.
Warum Angebot und nicht Download?
Viele Mandanten stellen sich immer wieder die Frage, warum Ihnen vorgeworfen wird, urheberrechtlich geschützte Werke zum Download angeboten zu haben. Dies liegt in der Eigenart der Tauschbörsen, was viele tatsächliche Nutzer nicht wissen. So werden gleichzeitig mit dem Download entsprechende Werke auch anderen Nutzern der Tauschbörse angeboten.
Genau an dieser Stelle liegt der urheberrechtliche Vorwurf und der den Adressaten vorgeworfene Verstoß gegen § 19 a UrhG, wonach es nur dem Rechteinhaber (oder demjenigen, dem die Rechte übertragen wurden) erlaubt ist, die streitgegenständliche Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Was wird gefordert?
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein recht hohe Schadensersatzbetrag in Höhe von insgesamt 1.566, 00 € gefordert, der sich aus 900, 00 € Schadensersatz und einem Betrag in Höhe von 666, 00 € an Rechtsanwaltskosten zusammensetzt.
Wie sollte auf eine solche Abmahnung reagiert werden?
Die Antwort heißt trotz des ersten Schocks: Besonnen!
Es gibt einige wichtige Grundregeln, die auf jeden Fall zu beachten sind:
- • Fristen notieren und einhalten
- • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
- • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
- • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
- • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
- • Ruhig bleiben
Verteidigungsmöglichkeiten
Es sollte zunächst versucht werden zu eruieren, inwieweit der vorgeworfene Verstoß zutrifft oder nicht. Hierbei werden regelmäßig Fragen zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten.
Auch wenn der Verstoß vollumfänglich zutreffen sollte, muss geprüft werden, ob insbesondere die geltend Schadensersatzbeträge der Höhe nach berechtigt sind. Diesbezüglich sind in den letzten Monaten einige Entscheidungen in der Rechtsprechung ergangen, die eine Reduzierung oft nahe legen, da beispielsweise in vielen Fällen der sog. Lizenzschadensersatz vom Anschlussinhaber gerade nicht gefordert werden kann, wenn dieser die ihm vorgeworfene Handlung nicht selber begangen hat.
In Ihrem eigenen Interesse bitte ich noch folgendes zu beachten:
Internetforen sind oft hilfreich und dienen nicht selten der ersten Informationsgewinnung. Jedoch sollte vor einschlägigen Internetforen gewarnt werden, in denen „Musterklärungen“ oder „Patentrezepte“ für den Umgang mit Filesharing Abmahnungen angeboten werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Unterlassungsgläubiger beispielsweise 30 Jahre an die Erklärung gebunden ist, sollte vor der Abgabe der Erklärung eine kompetente Rechtsberatung eingeholt werden.
Auch ich als verteidigender Anwalt verfolge regelmäßig die einschlägigen Foren und bin nicht selten erschrocken, welche gefährlichen Tipps dort erteilt werden. So genügt regelmäßig auch nicht die alleinige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, verbunden mit dem Tipp, dass sich die Sache dann schon erledigen wird.
Abschließend gilt also:
Vergessen wird keiner, auch wenn es häufig ein wenig dauert, bis eine entsprechende Reaktion erfolgt.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per Fax oder E-Mail an ra @kanzlei-heidicker.de zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist mir für meine Mandanten wichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
Besuchen Sie auch unseren neuen Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de
In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.
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