Neue Hürde für Rechteinhaber: Hohe Anforderungen für Filesharing Ermittlungssoftware
Neue Hürde für Rechteinhaber: Hohe Anforderungen für Filesharing Ermittlungssoftware
Eine beachtenswerte Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 20.01.2012 (Az. 6 W 242/11)) hat die Anforderungen für die Glaubhaftmachung der Offensichtlichkeit einer Rechtsverletzung deutlich erhöht.
Die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung stellt gemäß § 101 Abs. 2 UrhG die Voraussetzung für die Anordnung an den Provider zur Herausgabe der Anschlussinhaberdaten gemäß § 101 Abs. 9 UrhG dar.
So wurde nun entschieden, dass die Ermittlung des Anschlussinhabers mittels einer Ermittlungssoftware nur dann ordnungsgemäß erfolgt ist, wenn hinreichend glaubhaft gemacht werden kann, dass die Software zuverlässig gearbeitet hat.
Der jeweilige Rechteinhaber müsse hierfür vor Ermittlungsbeginn sicherstellen, dass die Ermittlungen ordnungsgemäß durchgeführt werden und dies dokumentiert werden kann.
Im Falle einer hierfür eingesetzten Software müsse die Zuverlässigkeit der Software anhand einer Überprüfung der Ermittlungssoftware durch einen unabhängigen Sachverständigen nachgewiesen werden. Als nicht ausreichend wurde die nachträgliche Überprüfung der Ermittlungssoftware angesehen.
Die Entscheidung ist besonders interessant, da bisher regelmäßig eidesstattliche Versicherungen von Mitarbeitern der diversen Ermittlungsdienste ausreichten, um die Zuverlässigkeit der Ermittlungsergebnisse zu dokumentieren.
Diese Entscheidung ist unserer Auffassung nach ein Schritt in die richtige Richtung und sollte Signalwirkung für die zukünftige Rechtsprechung haben!
Nicht zuletzt seit dieser Entscheidung gilt es, die in den Abmahnschreiben der Kanzleien dokumentierten Ermittlungsergebnisse noch kritischer zu hinterfragen!
Es gilt daher umso mehr einen im Urheberrecht fachkundigen Rechtsanwalt mit Ihrer Interessenwahrnehmung gegenüber dem Abmahnenden zu beauftragen!
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen.
Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.).
Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.
Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de oder unter www.kanzlei-abmahnung.de
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