Ansprüche bei der Verletzung des Rechtes am eigenen Bild und ein Beispiel aus der Praxis
Die Verletzung des Rechts am eigenen Bild stellt gerade in Zeiten des Internets eine wohl tägliche Rechtsverletzung dar, welche von den Betroffenen jedoch nicht hingenommen werden muss. Betrachtet man sich alleine die bekannten und einschlägigen sozialen Netzwerke, wie Facebook oder beispielsweise StudiVZ, so werden dort täglich Fotografien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ohne das der dort Abgebildete hiervon weiß oder gar damit einverstanden ist.
Das Gesetz gibt diesbezüglich jedoch eine eindeutige Marschroute vor. So bestimmt das Gesetz in § 22 KunstUrhG, das Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Wesentliche Grundvoraussetzungen für die erlaubnisfreie Veröffentlichung des Bildes, auf dem die betroffene Person zu erkennen ist, stellt das Einwilligungskriterium dar. Die Einwilligung ist im Übrigen im Rahmen eines Prozesses von demjenigen zu beweisen, der das Bild verbreitet bzw. öffentlich zur Schau gestellt hat.
Das Gesetz sieht jedoch auch Ausnahmen vor. So bestimmt § 23 KunstUrhG, dass eine Einwilligung nicht erforderlich ist, wenn es sich beispielsweise um folgende Bildnisse handelt:
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen, Bildnisse von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben sowie Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Diese Ausnahmen zeigen bereits, dass die Hürden für die Annahme einer Einwilligung als recht hoch anzusehen sind. Zwar kann grundsätzlich auch eine Einwilligung durch schlüssiges Verhalten erfolgen, jedoch kommt es hierbei auf die genauen Umstände des Einzelfalles an.
Beispielsweise stellt sich insbesondere die ungenehmigte Verwertung von Fotos zu Werbezwecken als unzulässig dar. Hierin ist regelmäßig ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrechts zu sehen (Amtsgericht München, Urteil vom 25.03.2009, Az.: 161 C 24632/08). So bezieht sich eine Einwilligung bei der Aufnahme zu Werbezwecken regelmäßig nur auf den konkreten Vertragszweck. Werden beispielsweise einige Jahre später diese Fotos im Rahmen einer anderen Werbung nochmals veröffentlicht, wirkt die seinerzeit erfolgte Einwilligung auf die neue Veröffentlichung nicht fort.
Die Einzelheiten diesbezüglich sind weiter in der Rechtsprechung umstritten.
Welche Ansprüche stehen dem Verletzten zu?
Der Abgebildete hat u.a. Ansprüche gegen den Veröffentlicher auf Unterlassung sowie Schadensersatz. So kann derjenige, der das Bild ohne die Einwilligung des Abgebildeten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung außergerichtlich aufgefordert werden. Im Falle einer Zuwiderhandlung würde dieser sodann eine Vertragsstrafe verwirken. Daneben bestehen Ansprüche auf Schadensersatz, die je nach Intensität des Verstoßes variieren können.
Ein Beispiel aus der Praxis:
Im letzten Jahr wandten sich die Eltern einer 7-jährigen kleinen Tochter an unsere Kanzlei mit folgendem Sachverhalt:
Die Eltern hatten im Rahmen einer Messe vor 3 Jahren ein Foto ihrer Tochter den Betreibern zur Verfügung gestellt. Das Foto sollte zur Bewerbung einer Kindermodenschau verwendet werden, was sodann auch geschah.
Im letzten Jahr mussten die Eltern jedoch feststellen, dass bei einer Neuauflage der Messe im Rahmen eines verteilten Flyers dieses Foto erneut, jedoch ohne konkrete Einwilligung der Eltern, verwendet wurde.
Daraufhin haben wir die Gegenseite zunächst außergerichtlich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Eine entsprechende Unterlassungserklärung wurde abgegeben. Schadensersatz als auch die Kosten unserer Rechtsverfolgung wurden nicht geleistet, da die Gegenseite die Ansicht vertrat, dass die damalige Einwilligung fortwirke.
Die Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgte vor dem angesetzten Datum der Messe. Als die Eltern meiner Mandantin sodann die Messe selbst besuchten, mussten sie feststellen, dass an mehreren Ständen die entsprechenden Flyer dennoch verteilt waren.
Sodann beauftragten unsere Mandanten uns damit die versprochene Vertragsstrafe geltend zu machen. Weder wurde jedoch die geforderte Vertragsstrafe, noch der unstreitig bestehende Schadensersatz geleistet.
Nachdem uns Klageauftrag erteilt worden war, machten wir die Ansprüche unserer Mandanten sodann beim Landgericht Bochum anhängig. In der Verhandlung wurde sodann ein Vergleich dahingehend erzielt, als das die Gegenseite an unsere Mandantschaft einen Pauschalbetrag in Höhe von 3.500,00 € zu zahlen hatte. Ferner wurden der Gegenseite vollumfänglich die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Der Vorgang zeigt, dass bei der Veröffentlichung von Fotos, auf denen Personen abgebildet sind, und deren Einwilligung hierzu fehlt, Vorsicht geboten ist.
Sollten Sie ebenfalls Betroffener sein, können Sie sich selbstverständlich an unsere Kanzlei wenden.
Wir sind Ihnen sowohl bei der Durchsetzung Ihrer Unterlassungsansprüche, als auch bei der Verteidigung gerne behilflich.