Heidicker Abmahnblog
18Okt/110

Weitere Abmahnung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG durch die Rechtsanwälte Komning vom 11.10.2011

Uns wurde eine weite Abmahnung vom 11.10.2011 der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG zur Überprüfung vorgelegt.

 

Unserem Mandanten wird auch in dieser Abmahnung vorgeworfen, in der von ihm betriebenen gastronomischen Einrichtung ohne erforderliche Genehmigung Fussballsendungen seinen Gästen zugänglich gemacht zu haben, an denen die exklusiven Rechte der Vorführung der Sky Deutschland GmbH zustehen.

 

Diesbezüglich soll im September dieses Jahres während einer Fußballübertragung ein Kontrolleur die Gaststätte unseres Mandanten aufgesucht haben. Ausweislich der Abmahnung soll der Kontrolleur beobachtet haben, dass unser Mandant die „Vorberichterstattung der Bundesliga“ gezeigt habe. Der Kontrolleur habe die Gastwirtschaft unseres Mandanten anonym betreten und sodann Feststellungen zur Größe des Gastraumes sowie der Anzahl der Gäste getroffen. So wird auch in der Abmahnung die ungefähre angebliche Größe sowie die Anzahl der Gäste wiedergegeben. Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die angegebene Größe erheblich von der Realität divergiert. Auch die Anzahl der festgestellten Gäste an diesem Tag stimmt ebenfalls nicht. Auch sei ein Foto der Gastwirtschaft von außen gefertigt worden. Diesbezüglich habe der Kontrolleur ferner eine eidesstattliche Versicherung abgegeben.

 

Vom Abgemahnten wird ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 1.500,00 € gefordert, soweit eine erste Teilzahlungsrate bis zu einem bestimmten Datum eingeht. Andernfalls behält sich Sky die Geltendmachung höherer Ansprüche vor.

 

Ferner wird die Abgabe der anliegenden Unterlassungserklärung gefordert.

 

Rechtlich werden die geltend gemachten Ansprüche nunmehr anscheinend auch auf das Wettbewerbsrecht gestützt, wobei diesbezüglich es bereits fraglich erscheint, wo das hierfür erforderliche Wettbewerbsverhältnis liegen soll. Schließlich verkauft ein Gastwirt regelmäßig „Bier“, ein Pay-TV Sender „Fernsehsendungen“. Dies bedarf sicherlich der Überprüfung. 

 

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG erhalten haben, so kann ich Ihnen nur anraten, dass diese im Detail geprüft werden sollte.

 

Bitte unterzeichnen Sie auf gar keinen Fall die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft. Ignorieren Sie die Abmahnung nicht, da durchaus Fälle bekannt sind, in denen einstweilige Verfügungen mit Erfolg erlassen worden sind.

 

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich unter 02307/17062 erreichen.

                  

Auch können Sie mir alternativ die Abmahnung per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg zusenden. Ich rufe Sie kostenlos zurück. 

 

Wir verteidigen bundesweit gegen Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht, dem Urheberrecht und dem Markenrecht.

 

In Notfällen können Sie Rechtsanwalt Heidicker auch unter seiner Notfallnummer 0177/3267206 erreichen.

 

Wir vertreten bundesweit

 Foto: copyright lassedesignern - Fotolia.com

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