Urheberrecht – Was ist das eigentlich?
I. Schutzzweck des Urheberrechts
Das Urheberrecht gewährt dem Urheber Schutz für seine Leistungen, welche er auf geistigem Gebiet erbracht hat. Gegenstand des Urheberrechts sind daher Geistesschöpfungen. Das Gesetz bestimmt hierzu in § 1 UrhG, dass das Urheberrecht dem Schutz des Urhebers von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gewährt.
II. Entstehungsvoraussetzungen eines Urheberrechts
Das elementare Erfordernis für das Entstehen eines Urheberrechtes ist das Vorliegen eines sog. Werkes. Werke im Sinne des Urhebergesetzes sind persönliche geistige Schöpfungen. Bei dem Begriff des Werkes handelt es sich insofern um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff. Das Gesetz zählt hierbei in § 2 I folgende geschützte Werkarten beispielhaft auf:
1. Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
2. Werke der Musik
3. Pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst
4. Werke der bildenden Künstler einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
7. Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellung
Nicht jedoch jede Zeichnung, jedes gemalte Bild oder jeder zusammenhängende Text eines Künstlers oder Verfassers kommt Urheberrechtschutz zu. Voraussetzung hier für ist wie eingangs erwähnt, dass es sich hierbei um ein sog. Werk handelt. Die Voraussetzungen, die an ein urheberrechtliches Werk durch die Rechtsprechung gestellt werden, sind insofern nicht zu unterschätzen. Wie das Gesetz bereits in § 2 II UrhG sagt, sind Werke nur persönliche geistige Schöpfungen. Die Gerichte stellen diesbezüglich strenge Anforderungen. Insofern wird regelmäßig ein beträchtliches Maß an Schöpfungshöhe und Schöpfungsqualität verlangt. Mit anderen Worten muss es sich bei dem jeweiligen in Betracht kommenden Schutzgegenstand um etwas besonderes handeln.
Wesentliche Voraussetzungen sind daher ein geistiger Inhalt sowie ebenfalls eine sog. wahrnehmbare Formgestaltung.
Entgegen der landläufigen Meinung in der Bevölkerung bedarf es für das Entstehen und des Bestandes eines Urheberrechtes nicht eines förmlichen Entstehungsaktes wie beispielsweise in Form eines Eintragungsverfahrens bei einer offiziellen staatlichen Stelle. Das Urheberrecht entsteht ganz alleine durch die Schaffung des Werkes selbst. Dies unterscheidet das Urheberrecht von anderen gewerblichen Schutzrechten, wie beispielsweise der Marke oder des Patents.
III. Schutzdauer des Urheberrechts
Die Schutzdauer des Urheberrechts besteht nicht auf ewig. Gem. § 64 UrhG erlöscht das Urheberrecht jedoch erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Hierbei beginnt die vorgenannte Frist mit Ende des Kalenderjahres, zu laufen, in dem der Urheber stirbt.
IV. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen
Wird das Urheberrecht einer Person verletzt, so stehen dem Verletzten regelmäßig mehrere Ansprüche zu.
Der Verletzte kann beispielsweise gem. § 97 UrhG vom Verletzer Unterlassung als auch Schadensersatz verlangen. Ferner stehen dem Verletzten Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung zu, wenn dessen Urheberrechte widerrechtlich verletzt wurden.
Praxisrelevant sind hierbei die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz. Für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sieht das Gesetz in § 97 a UrhG das Rechtsinstitut der Abmahnung vor. Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens soll der Verletzte den Verletzer zunächst auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch die Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Hierbei kann der Verletzte den Ersatz der erforderlichen Aufwendung verlangen, sprich also dem Verletzten die Kosten für die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes in Rechnung setzten.
Im Rahmen der entsprechenden Abmahnung sollten im Falle einer Verletzung zugleich der dem Verletzten zustehende Schadensersatz geltend gemacht werden.
Da bei der Verletzung von Urheberrechten es häufig schwierig ist, den exakten Schaden zu bestimmen, gewährt das Gesetz dem Verletzten einen sog. Schadensersatzanspruch, welcher auf Grundlage der sog. Lizenzanalogie berechnet wird. Hierbei kommt es regelmäßig zu einer Fiktion eines Lizenzvertrages, wobei sich die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr danach richtet, was ein vernünftiger Lizenzgeber für den beabsichtigten Gebrauch gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gezahlt hätte.
Sollte sich der Verletzer weigern, eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, so können entsprechende Rechte selbstverständlich auch gerichtlich geltend gemacht werden. Hierzu bietet sich regelmäßig das Verfahren der einstweiligen Verfügung an, da dieses geeignet ist, für den Verletzten schnell und umfassend ausreichenden Schutz gegen weitere Verletzungshandlungen des Verletzers zu erreichen.
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